Der Sachverhalt: Das gesparte Geld für die Tochter

Im Jahr 1997 richteten die Eltern einer einjährigen Tochter für ihr Kind ein Sparbuch ein. Eingezahlt wurde das Geld ausschließlich von den Eltern. Zwischen den Jahren 2010 und 2011 hob der Vater insgesamt eine Summe von 17.300 Euro vom Sparbuch der Tochter ab, ohne mit seinem Kind und deren Mutter zuvor darüber zu sprechen. Anfang des Jahres 2015 bekam das Kind dann das Sparbuch überreicht, welches zu diesem Zeitpunkt noch ein Guthaben von 242 Euro hatte. Den abgehobenen Betrag verlangte die Tochter gerichtlich von ihrem Vater zurück.

Zunächst wurde die Klage vom Oberlandesgericht Frankfurt mit der Begründung abgewiesen, dass das Sparbuch nie im Eigentum der Tochter stand. Nach Ansicht der BGH Richter war diese Betrachtungsweise aber nicht umfassend genug.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Zunächst richteten die Richter des BGH Ihr Augenmerk darauf, wonach sich die Inhaberschaft eines Kontos eigentlich bestimmt. Diese bestimme sich danach, wer nach dem erkennbaren Willen des Kontos eröffnenden Kunden zum Gläubiger der Bank werden soll. Zwar spiele es auch eine Rolle, auf wessen Namen das Konto läuft, doch hätte dies eher eine indizielle Bedeutung. Wichtiger sei vielmehr, wer gemäß der vertragsgemäßen Vereinbarung Kontoinhaber und Gläubiger des Bankinstituts werden soll. Zumeist kann dies nur durch Auslegung festgestellt werden.

Die Besitzfrage im Hinblick auf das Sparbuch ist allerdings im Kontext des Verhältnisses von Großeltern zu Kind wieder von entscheidender Bedeutung. Denn eröffnen die Großeltern das Sparbuch zwar auf den Namen des Enkels, übergeben dem Kind aber das Sparbuch nicht, dann spricht dies dafür, dass die Großeltern sich Verfügungen und Abhebungen über das Sparbuch bis zu ihrem Tode vorbehalten.

Diese Indizwirkung der Besitzverhältnisse des Sparbuchs können nicht auf das Verhältnis von Kind zu Eltern und einem eingerichteten Sparbuch übertragen werden. Selbst dann, wenn die Eltern das Sparbuch auf den Namen des Kindes laufen lassen, kann daraus nicht automatisch eine abschließende Vermögensübertragung gefolgert werden. Es ist nämlich nicht unüblich, dass Sparbücher als finanzielle Reserve einer Familie dienen. Zudem kann der Besitz der Eltern am Sparbuch lediglich Ausfluss der elterlichen Sorge sein.

Ausgleichsansprüche hängen auch von Eltern-Kind Verhältnis ab

Ob dem erwachsenen Kind im vorliegenden Fall Ausgleichsansprüche gegenüber dem Vater zustehen, muss auch anhand des Innenverhältnisses von Eltern und Kind beurteilt werden.

Nach Ansicht des BGH ist allein das Indiz des Besitzes des Sparbuches nicht ausschlaggebend genug, um zu entscheiden, wem das Geld auf dem Sparbuch gehört. Der BGH wies das zuständige OLG daher an, erneut über den Fall zu entscheiden.