Worum ging es in dem Fall?

Vor knapp 30 Jahren schlossen ein Mann und seine damalige Verlobte vor einem Notar einen Ehevertrag. Zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung waren sich die zukünftigen Eheleute darüber einig, dass die Frau nicht berufstätig sein sollte, sondern sich stattdessen auf die Kindererziehung und die Haushaltsführung konzentrieren würde.

Wichtig war dem zukünftigen Ehemann bei den Besprechungen zur Errichtung des Ehevertrages zudem, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb und seine damit verbundenen finanziellen Interessen im Falle einer Scheidung geschützt würden.

Nach Beratung mit ihrem damaligen Notar entschieden die Eheleute in spe sich also dafür, auf sämtliche gegenseitige Ansprüche erb- und eherechtlicher Natur zu verzichten. Dieser Verzicht umfasste ebenfalls den gesetzlichen Unterhalt sowie den sogenannten Versorgungsausgleich.

Scheidung der Eheleute hält für die Parteien Überraschung bereit

Im Jahr 2019 trennte sich das Ehepaar dann und bei der Ehefrau schlichen sich Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Ehevertrages ein. Das für die Scheidung zuständige Amtsgericht in Bad Dürkheim betrachtete den damals vor dem Notar geschlossenen Ehevertrag als sittenwidrig, da ein Versorgungsausgleich nach der geänderten Recht­spre­chung nicht vollständig ausgeschlossen werden darf. Daraufhin zahlte der Ehemann seiner Ex-Frau eine Entschädigung in Höhe von 300.000 Euro.

Diese Summe forderte der Ehemann dann durch einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch von seinem damaligen Notar zurück. Als Begründung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruch führte der Mann an, dass er seine schwangere Verlobte nie geheiratet hätte, wenn er von der möglichen späteren Unwirksamkeit des Ehevertrages gewusst hätte.

Schadensersatzanspruch des Mannes wurde vom LG Frankenthal abgewiesen

Das zuständige Landgericht Frankenthal entschied, dass der Notar seine Amtspflichten nicht schuldhaft verletzt habe.

Abzustellen sei auf die Recht­spre­chung des Jahres 1991 und zu diesem Zeitpunkt war von der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages noch keine Rede. Diese spätere Änderung der Recht­spre­chung sei für den Notar zum damaligen Zeitpunkt auch nicht vorhersehbar gewesen.

Die beratenden Pflichten des Notars müssen sich stets an der aktuellen Gesetzeslage orientieren. Daher können ihm die finanziellen Auswirkungen für den Ehemann, welche mit der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages einhergingen, auch nicht vorgeworfen werden. Das Landgericht Frankenthal lehnte den Schadensersatzanspruch des Landwirts daher ab.