Junge Frau will Namen ihres biologischen Vaters erfahren

Eine junge Frau erfuhr im Alter von 23 Jahren, dass der Mann, den sie bislang für ihren Vater gehalten hatte, nicht ihr biologischer Vater war. Die Frau, die mit Hilfe einer Samenspendeklinik gezeugt wurde, versuchte durchzusetzen, dass die Identität ihres biologischen Vaters aufgedeckt wurde. Allerdings fand die Behandlung ihrer Mutter in der Samenspendeklinik kurz von der Wende statt, wodurch der Vorgang der künstlichen Befruchtung im Rahmen von DDR-Recht durchgeführt wurde.

Dem Samenspender wurde im Vertrag mit der Reproduktionsklinik zugesichert, dass seine Spende anonym und sein Name geheim bliebe. Dies galt auch im Hinblick auf etwaige leibliche Kinder. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die DDR Samenspender darauf vertrauen konnten, dass ihre Namen nicht preisgegeben wurden.

Grundsätzlich werden Verträge, die nach DDR-Recht geschlossen wurden, von deutschen Gerichten so ausgelegt, als ob die damaligen Normen auch heute noch anzuwenden wären. Würde man dies im vorliegenden Fall tun, könnte das Vertragsverhältnis als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter klassifiziert werden, die eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen den gezeugten Kindern und der Klinik begründet. Daraus könnte der Anspruch der Kinder gegenüber der Klinik folgen, die Namen der Samenspender zu erfahren.

Recht der Kinder auf Auskunft überwiegt allgemeine Persönlichkeitsrechte der Samenspender

Auch im Hinblick auf den Grundsatz von „Treu und Glauben“ spricht dafür, dass Kinder einen Anspruch auf die Auskunft über die Namen ihrer Samenspender haben.

Unabhängig davon, ob die Ansprüche vor oder nach der Wiedervereinigung entstanden sind. In der Abwägung müssen den Rechten der Kinder zwar auch die der Samenspender gegenüber gestellt werden, doch der höchstpersönliche Anspruch der Kinder, ihre Herkunft zu kennen, wiegt schwerer als das Recht der Samenspender, ihre Namen nicht preiszugeben.

Zudem führen die Richter des BGH aus, dass das eigentlich anzuwendende DDR-Recht gegen das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoße und somit keinen Vertrauensschutz für die Samenspender generiere. Auch, dass die Eltern bei der Behandlung in der Klinik zugestimmt hatten, den Namen des Samenspenders nicht zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.