Ihr Rechtsanwalt informiert – Der Sachverhalt

Im von den BGH Richtern zu entscheidenden Fall ging es um ein Paar aus Deutschland, dessen Kind von einer Leihmutter aus der Ukraine ausgetragen worden war. Schon vor der Geburt des Kindes, das durch eine mit dem Sperma des Ehemanns befruchtete Eizelle der Ehefrau, die der Leihmutter eingesetzt wurde, entstand, wurde die Vaterschaft des Ehemannes auf dessen Antrag hin von der Deutschen Botschaft in der Ukraine anerkannt.

Daraufhin wurde das aus der Leihmutterschaft entstandene Kind von einem ukrainischen Standesamt als Kind der deutschen Ehegatten registriert und die Eltern erhielten eine Geburtsurkunde. Anschließend kehrten die Eltern mit ihrem Kind nach Deutschland zurück und ließen auch dort ihre Elternschaft beurkunden.

Allerdings erfuhr das für die Familie zuständige Standesamt wenig später, dass besagtes Kind durch eine Leihmutterschaft zur Welt gebracht wurde. Daraufhin wies das Amtsgericht auf Anregung der Standesamtaufsicht das Standesamt an, die ukrainische Leihmutter anstelle der Ehefrau als rechtliche Mutter im Geburtenregister eintragen zu lassen. Daraufhin beschritten die Eheleute gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt den Rechtsweg, um sich gegen diese Entscheidung zu wehren.

Die Entscheidung des BGH im Leihmutterschaft Fall

Nachdem die Eheleute und ihr Rechtsanwalt im Leihmutterschaft Fall vor dem OLG Hamm unterlagen, wurde der BGH mit der Sache betraut. Das Gericht erwog zunächst, ob das deutsche Abstammungsrecht seine Wirkung für ein in der Ukraine geborenes Baby überhaupt entfalte. Da die Anwendung des deutschen Abstammungsrecht davon abhängt, wo ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wurde dieser Gesichtspunkt von den Karlsruher Richtern erst einmal erörtert.

Das deutsche Ehepaar, in dessen Obhut das Kind ist, hat seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland. Eine Mutterschaft, die sich für die Ehefrau aus ukrainischem Recht ergibt, welches eine Leihmutterschaft anerkennt, ist aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland nicht ersichtlich. Alle an der Leihmutterschaft Beteiligten wussten, dass das Kind bereits kurz nach der Geburt in Deutschland leben sollte. Einen Anknüpfungspunkt für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Ukraine konnten die Richter somit nicht finden.

Eine Leihmutterschaft ist zwar in Deutschland verboten und die genetische Mutter des Kindes ist gemäß deutschen Abstammungsrechts nicht zur rechtlichen Mutter geworden, dies ist die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, aber eine nachträgliche Adoption ist in vielen Fällen dennoch möglich.

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht wird Sie gerne detaillierter über das Thema Leihmutterschaft informieren.