Wie setzt sich die Düsseldorfer Tabelle zusammen?

Die Düsseldorfer Tabelle gliedert sich in zehn verschiedene Gruppen, welche verschiedene Einkommensstufen abbilden. Damit im konkreten Fall eine Eingruppierung stattfinden kann, muss das sogenannte unterhaltsrelevante Nettoeinkommen bekannt sein. Eine weitere wichtige Größe in Sachen Kindesunterhalt ist das Alter des oder der unterhaltsberechtigten Kinder.

Der Mindestunterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ist also vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt jedoch nur Einkommen bis zu einer Höhe von 5.500 Euro pro Monat. Monatliche Einkommen, die höher liegen, werden in der Tabelle nicht aufgeführt.

Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle für höhere Einkommen möglich

Die Richter des BGH sind hierbei jedoch der Ansicht, dass die Düsseldorfer Tabelle für Einkommen bis zu einer Höhe von 11.000 Euro fortgeschrieben werden kann. Diese Entscheidung traf der BGH durch Urteil vom 16.09.2020. Zudem stellten die Karlsruher Richter fest, dass die Kindesunterhaltsberechtigten einen Anspruch darauf haben, eine Auskunft über das konkrete Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu erhalten. Dadurch soll es den Unterhaltsberechtigten erleichtert werden, ihre Ansprüche auf Unterhalt auch tatsächlich durchzusetzen.

Wie war die bisherige Rechtsprechung des BGH?

Bislang war es dem Elternteil, welcher die minderjährigen Kinder hauptsächlich betreut, nicht möglich, sich auf einen konkreten Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu berufen, wenn es sich beim Unterhaltsverpflichteten um einen sogenannten Spitzenverdiener handelte, dessen monatliches Einkommen 5.500 Euro übersteigt. In diesen Fällen war es stattdessen erforderlich, dass der konkrete Unterhaltsmehrbedarf des jeweiligen Kindes ermittelt und belegt werden musste. Die Karlsruher Richter sahen es bisher nicht als notwendig an, generell den Weg für eine sogenannte „Teilhabe an Luxus“ freizumachen. Lag ein finanzieller Mehrbedarf eines Kindes vor, dann musste dieser erst konkret nachgewiesen werden.

Nun kann jedoch bei höheren Einkommen (bis zu einer Höhe von 11.000 Euro) einfach eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden. Beläuft sich das Einkommen eines Unterhaltsverpflichteten also im Einzelfall auf über 5.500 Euro monatlich, dann muss dieser zunächst genaue Auskunft über sein erzieltes Einkommen erteilen.