Der Umgang ist trotz Ausgangssperre erlaubt
Geht es um den Umgang mit dem Nachwuchs in Zeiten von Corona, so ist dieser von der Kontaktsperre ausgenommen. Dabei dürfen Sie sich mit den Kindern nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern auch auf öffentlichen Plätzen aufhalten. Immerhin handelt es sich dabei um Verwandte ersten Grades.
Doch gilt es, das Bedürfnis nach Umgang zwischen Elternteil und Kind, gegenüber der möglichen Gefährdung anderen Personen abzuwägen. Hierbei setzt der Gesetzgeber jedoch auf Ihre Vernunft. Verspüren Sie Symptome einer Erkältung oder glauben, an Corona erkrankt zu sein, sollten Sie den Umgang zu Ihren Kindern natürlich einschränken.
Der Vater ist mit Corona infiziert – wie vorgehen?
Lebt das Kind bei der Mutter und hat der Vater ein Umgangsrecht, so darf er sein Kind zu den vereinbarten Zeiten natürlich besuchen. Anders verhält es sich, wenn er während der Corona-Krise an einschlägigen Symptomen leidet. Ist der Kindesvater beispielsweise erkältet und hat Husten, kann dies verunsichern. Zu Konflikten kommt es, wenn er die Meinung vertritt, dass die Erkältung unbedenklich sei, wobei die Mutter diesem Sachverhalt nicht zustimmt.
In diesem Fall sollte die Vermeidung einer Ansteckung Vorrang haben. Zwar gibt es zu diesem Sachverhalt noch keine gerichtlichen Beschlüsse, allerdings ist davon auszugehen, dass der Mutter Recht gegeben wird. Dem Vater ist das Aussetzen des Umgangskontakts bei einem Husten also durchaus zuzumuten.
Hält sich ein Elternteil nicht an die Vorschriften der sozialen Distanzierung, so lässt sich der Umgang mit dem Kind gefahrlos und ohne gerichtliche Konsequenzen unterbinden.
Die Mutter verweigert das Umgangsrecht – diese Maßnahmen können ergriffen werden
Ohne weiteres darf die Mutter dem Vater das Umgangsrecht nicht verbieten. Anders verhält es sich im oben beschriebenen Fall – will sie einer Ansteckung des Kindes entgegenwirken, handelt sie aus rechtlicher Sicht nicht falsch. Etwas komplizierter ist der Sachverhalt, wenn sie dem Vater bereits in der Vergangenheit bei jeder Gelegenheit das Umgangsrecht verwehrt hat. In diesem Fall ist es durchaus möglich, dass Zwangsmaßnahmen verhängt werden.
Darf das Kind mit dem Zug oder Flugzeug zu den Eltern reisen?
Sehen die Umgangsvereinbarungen vor, dass das Kind in regelmäßigen Abständen zu einem Elternteil reist, ist in der Corona-Krise davon abzuraten. Denn in der aktuellen Situation ist der Ausfall des Umgangs sowohl dem Kind als auch dem betreffenden Elternteil zuzumuten.
Wie ist es um die Kinderbetreuung bestellt?
Verweigert der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, den Umgang mit seinem Nachwuchs, kann dieser nicht dazu gezwungen werden. Dies ist insbesondere dann, wenn eine Ansteckung wegen Corona befürchtet wird, der Fall.
Diesbezüglich ist es also die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, eine altersgemäße Betreuung zu gewährleisten. Zu einem späteren Zeitpunkt können aber Vater oder Mutter, die die Umgangszeiten missachtet haben, die Kosten für die Kinderbetreuung auferlegt werden. Dafür ist aber ein Gerichtsbeschluss notwendig.