Das Kindeswohl ist maßgeblich

Das Gericht will immer zum Wohle des Kindes entscheiden, wenn es um Umgangsregelungen, wie dem Wechselmodell, zwischen Eltern und Kind geht. Dabei sind verschiedene Kriterien, wie die Erziehungseignung der Eltern, die Bindung der Kinder an die Eltern, sowie die Bindungstoleranz und die Prinzipien der Förderung und Kontinuität ausschlaggebend. Auch der Kindeswille wird dabei berücksichtigt.

Das Gericht orientiert sich bei seiner Entscheidung folglich nur daran, welche Umgangsregelung am stärksten zum Wohl des Kindes beiträgt. Doch wie entscheidet ein Gericht, wenn sich die Eltern gegen ein Wechselmodell sträuben oder einfach keine Einigkeit besteht?

Wunsch der Eltern zweitrangig

Das Gericht versucht zwar alle Perspektiven in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. Allerdings können die Eltern nicht in Form eines Vetorechts auf die Entscheidung einwirken.

Für das Wechselmodell ist es zwar entscheidend, dass die Eltern zur Kommunikation und gemeinsamen Koordination fähig sind, jedoch spielt ihre Einigkeit in Bezug auf die Umgangsregelung eine untergeordnete Rolle.

Die Eltern könnten sonst jede sachgerechte Entscheidung blockieren, selbst wenn dies z.B. bloß aus Rache zu ihrem Ex-Ehepartner geschehen würde. Um dies zu vermeiden, liegt die Entscheidungsbefugnis nicht bei den Eltern. Somit ist auch ihre Einigkeit, ob das Wechselmodell in ihrem Fall sinnvoll wäre, nicht ausschlaggebend.

Dann ist ein Wechselmodell sinnvoll

Für das Wechselmodell spricht ganz allgemein, dass es beide Eltern an der Erziehung und Entwicklung des Kindes weiter teilhaben lässt. Schließlich hat ein Kind nach § 1684 I BGB das Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Auch die Eltern sind demnach zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Kann das Kind somit bei beiden Eltern abwechselnd wohnen, so verliert es zu keinem den Bezug und kein Elternteil fühlt sich zu seinem Kind ausgeschlossen. Allerdings ist zu beachten, dass es dem Kind zumutbar sein muss, von beiden Haushalten aus den Kindergarten oder die Schule zu besuchen und insgesamt einen geregelten Alltag haben kann.

Ist das nicht möglich, wenn sich die Eltern z.B. bekämpfen und nicht in der Lage sind, die Situation zu koordinieren, so ist ein Wechselmodell eher ungeeignet.

Konkrete Situation ist entscheidend

Wichtig ist letztendlich, dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Um dem Kindeswohl gerecht zu werden, werden vor allem die oben genannten Kriterien, wie z.B. die Erziehungseignung der Eltern berücksichtigt. Auch die Beziehung der Eltern untereinander wird unter die Lupe genommen.

Kommen die Eltern einigermaßen miteinander zurecht und scheinen ordentlich zu kommunizieren, dann kann auch ein Wechselmodell angeordnet werden, selbst wenn bei den Eltern über diese Umgangsregelung keine Einigkeit besteht.

Es besteht somit kein Vetorecht und keine Entscheidungsbefugnis der Eltern, auch wenn ihre Situation und ihre Vorstellungen teilweise berücksichtigt werden. Für das Gericht hat schließlich nur das Kindeswohl Priorität.