Seit dem 1. Januar 2022 gibt es mehr Mindestunterhalt für Kinder

So gibt es seit dem 1. Januar 2022 für Kinder von ein bis fünf Jahren einen monatlichen Mindestunterhalt von 396 Euro. Dies sind immerhin drei Euro mehr als bisher. Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren erhalten laut Düsseldorfer Tabelle ab 2022 vier Euro mehr pro Monat und damit 455 Euro monatlich. In der Altersstufe von 12 bis 17 Jahren bekommen Kinder und Jugendliche ab dem neuen Jahr 533 Euro pro Monat. Das sind fünf Euro mehr als bisher.

Unverändert bleibt im Jahr 2022 hingegen der Bedarfssatz für volljährige Kinder, die studieren und nicht im Haushalt eines Elternteils leben. Genau wie im Jahr 2021 liegt der Bedarfssatz damit bei 860 Euro im Monat. Dieser Bedarfssatz gilt außerdem für ein Kind mit eigenem Haushalt.

Wie genau wird der Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle errechnet?

Wer erfahren möchte, wie hoch der Kindesunterhalt ist, welchen das eigene Kind erhalten kann, der sollte die Düsseldorfer Tabelle zu Rate ziehen. Faktoren, welche die Höhe des Unterhalts maßgeblich beeinflussen, sind neben dem Alter des Kindes auch das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Die Einkommen werden in verschiedene Einkommensklassen eingeordnet. Wichtig zu wissen, ist außerdem, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern hälftig und bei volljährigen Kindern sogar vollständig auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs angerechnet wird.

Einkommensgrenze wird im Jahr 2022 bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro monatlich erweitert

Eine weitere Änderung in Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle, welche das Jahr 2022 mit sich bringt, betrifft die Anzahl der Einkommensgruppen. Denn die Unterhaltsrichtlinie wurde zum neuen Jahr hin um eine Anzahl fünf weiterer Einkommensgruppen erweitert. Damit reicht die Tabelle jetzt bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro. Auf der anderen Seite wurden die ersten zehn Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2022 nicht angepasst und verbleiben auf dem Niveau des Vorjahres.

Keine Veränderung beim Selbstbehalt

Auch in Bezug auf den Selbstbehalt, also das finanzielle Minimum, welches dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss, gibt es im Hinblick auf das Vorjahr keine Veränderung. Sollten die Wohnkosten jedoch höher, als veranschlagt ausfallen, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angepasst werden.

zur Düsseldorfer Tabelle 2022

Benötigen sie weitere Informationen zum Thema Unterhalt, können Sie gerne unseren Rechtsanwalt für Familienrecht in Köln kontaktieren.