Namensrecht – Geburt bei nichtverheirateten Eltern

Grundsätzlich erhält ein Kind nach der Geburt den Nachnamen, welchen die Eltern zu diesem Zeitpunkt als Familiennamen geführt haben. Das gilt auch für den Fall, dass die Eltern zu dieser Zeit bereits wieder geschieden waren. Waren die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet und haben auch keine sonstigen rechtlichen Vereinbarungen getroffen, dann bekommt in der Regel die Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen und das Kind trägt den Familiennamen der Mutter.

Einvernehmliche Regelung vor Geburt des Kindes herbeiführen

Es gibt Paare, die als Familie zusammenleben, aber nicht heiraten möchten. In diesen Fällen ist es sinnig, bereits vor der Geburt des gemeinsamen Kindes eine sogenannte „Sorgerechtserklärung“ abzugeben, in der sorgerechtliche Vereinbarungen festgehalten werden. Wurde eine „Sorgerechtserklärung“ abgegeben, kann diese im Nachhinein nicht mehr einseitig verändert werden. In puncto Namensrecht kann innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes, der Familienname eines der Elternteile zum Nachnamen des Kindes ernannt werden.

Sorgerechtserklärung wird erst nach der Geburt getroffen

Etwas komplizierter gestaltet sich die Sachlage im Namensrecht dann, wenn die Eltern die Sorgerechtserklärung erst nach der Geburt des Kindes abgeben. In diesem Fall erhält das Kind nach der Geburt zunächst einmal den Nachnamen der Mutter. Eine spätere Namensänderung das Kind betreffend, kann dann nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorgenommen werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die nicht verheirateten Eltern in einem Zeitraum von 3 Monaten nach Abgabe der Sorgerechtserklärung eine Namensänderung wünschen. Bedenken sollten Sie allerdings, dass Kinder, die älter als 5 Jahre alt sind, dieser Namensänderung zustimmen müssen.

Bislang nicht verheiratete Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes heiraten und einen gemeinsamen Namen führen, können ihrem unter 5 Jahre alten Kind ebenfalls diesen Namen geben. Ist das Kind älter, ist wiederum seine Zustimmung erforderlich. Führen die vor der Geburt nicht verheirateten Eltern nach der Heirat keinen gemeinsamen Namen, kann eine Namensänderung innerhalb von 3 Monaten beantragt werden, wenn diese Frist nicht zuvor bereits durch eine vorangegangene Sorgerechtserklärung und ihren rechtlichen Folgen in Gang gesetzt wurde. Wiederum gilt es, die Zustimmung des Kindes, sollte es älter als 5 Jahre sein, zu beachten.