Doch wie ist die rechtliche Lage, wenn die Betreuung der Kinder ein Elternteil übernimmt, der über ein sehr hohes Einkommen verfügt, während der andere Ex- Partner sich die Unterhaltszahlungen kaum leisten kann? Das OLG Dresden hatte im Dezember 2015 über einen solchen Fall zu entscheiden.

Kindesunterhalt kann ganz oder teilweise wegfallen, wenn der Ex-Partner sehr viel mehr verdient

Im vor dem OLG Dresden verhandelten Fall ging es um eine zum Barunterhalt verpflichtete Mutter, die als selbstständige Rechtsanwältin tätig war. Der monatliche Verdienst der Frau lag bei weniger als 1.000 Euro. Der Ex-Partner hingegen, der als Arzt in der Schweiz seiner Arbeit nachging, verdiente mehr als 11.000 € monatlich.

Da der Unterschied im Einkommen der beiden Elternteile so massiv ist und die Einkommenshöhe der Mutter sehr gering, verneinte das Gericht die Verpflichtung der Rechtsanwältin Kindesunterhalt zu zahlen. Die Mutter kann aufgrund ihres geringen Verdienstes als leistungsunfähig zur Zahlung von Kindesunterhalt angesehen werden.

Nicht verpflichtet ist die Mutter hingegen dazu, ihr Einkommen dadurch zu steigern, dass sie beispielsweise als angestellte Rechtsanwältin arbeitet. Gemäß § 1603 II BGB kann bei Leistungsunfähigkeit des einen Elternteils der andere Elternteil dazu verpflichtet werden, für den Unterhalt der Kinder zu sorgen.

Einschränkungen und Wegfall der Unterhaltspflicht vom Ex-Partner

Sowohl das Brandenburgische Oberlandesgericht als auch das BGH und das OLG Dresden haben ihrer Haltung zum Thema Kindesunterhalt und vermögender Ex-Partner in der Vergangenheit Ausdruck verliehen. So kommt eine Einschränkung der Kindesunterhalt Verpflichtung dann in Betracht, wenn der Elternteil, der die Kinder betreut, gegenüber dem zum Barunterhalt verpflichteten Ex-Partner ein mehr als doppelt so hohes Einkommen hat.

Bei einem nicht ausreichenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten kann von diesem allerdings nicht verlangt werden, dass er einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachgeht. Ist der Verdienst des betreuenden Elternteils sogar drei Mal so hoch wie der des zum Kindesunterhalt verpflichteten Elternteils, kann die Unterhaltsverpflichtung sogar in Gänze wegfallen.

Fazit: Verdient der zum Kindesunterhalt verpflichtete Ex-Partner weitaus weniger als der betreuende Elternteil, kann die Unterhaltsverpflichtung für die gemeinsamen Kinder entfallen. Dies ist beispielsweise bei einer Leistungsunfähigkeit eines Elternteils und einem starken Einkommensgefälle zwischen dem betreuenden Elternteil und dem Ex-Partner der Fall.