Wer muss überhaupt Kindesunterhalt leisten?

Zunächst einmal muss nach einer Trennung bzw. Scheidung geklärt werden, wer überhaupt zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist.

Grundsätzlich trifft beide Elternteile eine Unterhaltsverpflichtung, allerdings wird diese auf sehr unterschiedliche Art und Weise erfüllt. Der Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, kommt seiner Unterhaltspflicht dadurch nach, dass er für das Kind durch Kost und Logis sorgt. Der andere, nicht hauptsächlich betreuende, Elternteil hat den Kindesunterhalt in Bargeld (Barunterhalt) zu zahlen. Damit der unterhaltsverpflichtete Elternteil trotz Unterhaltsverpflichtung noch in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern, hat er einen Anspruch auf Selbstbehalt.

In welcher Höhe muss der Unterhaltsverpflichtete Kindesunterhalt zahlen?

Die konkrete Höhe des Unterhalts für die unterhaltsberechtigten Kinder hängt grundsätzlich von zwei verschiedenen Faktoren ab. Dem Alter des Kindes sowie dem Einkommen, das dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung steht. Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen.

Die Düsseldorfer Tabelle soll sicherstellen, dass für jeden Unterhaltsverpflichteten die Höhe des zu leistenden Unterhalts gut nachvollziehbar ist. In der Düsseldorfer Tabelle werden unterhaltsberechtigte Kinder in vier verschiedene Altersstufen aufgeteilt. Diese sind: Kinder unter 6 Jahren, von 6 bis 11 Jahren, von 12 bis 17 Jahren sowie volljährige Kinder.

Daneben gibt es noch eine weitere Unterteilung in der Düsseldorfer Tabelle. Das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen wird in zehn verschiedene Einkommensstufen aufgeteilt. Anhand dieser beiden Faktoren kann der Kindesunterhalt, der monatlich zu zahlen ist, ganz einfach aus der Tabelle abgelesen werden.

Was passiert, wenn der Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen wird?

Kann oder will der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht zahlen oder kommt dieser nicht für den gesamten Unterhalt auf, kann auf Antrag ein staatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt werden. Beantragt werden kann der Unterhaltsvorschuss beim örtlichen Jugendamt. Wie hoch der Unterhaltsvorschuss ausfällt, richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung.

Beispiel Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2020)

Wer sein 5-jähriges Kind (Einzelkind) nicht hauptsächlich betreut und unter 1900 Euro monatlich verdient, dann liegt der Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle bei 267 Euro im Monat.

Wer über ein Nettoeinkommen von 5101 Euro monatlich verfügt und ein Kind hat, das 13 Jahre alt ist, wird rund 694 Euro Kindesunterhalt im Monat zahlen müssen.

Beim Unterhalt für volljährige Kinder sollte beachtet werden, dass dieser nunmehr grundsätzlich von beiden Elternteilen geleistet werden muss; unabhängig davon, bei welchem Elternteil das erwachsene Kind lebt.