Auskunftsanspruch eines Kindes ist weit gefasst

Der BGH entschied am 16.9.2020 durch einen Beschluss, dass die Erklärung „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein, dem Auskunftsanspruch eines Kindes gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht genügt. Daher sollen auch unterhaltspflichtige Elternteile, die grundsätzlich „unbegrenzt leistungsfähig“ sind, ihr Einkommen offenlegen müssen.

Der Sachverhalt: Offenlegung des Einkommens?

Die Eltern einer neunjährigen Schülerin haben sich vor einigen Jahren scheiden lassen und seitdem lebt das Kind bei der Mutter. Der Vater des Mädchens ist gut situiert und als Geschäftsführer eines Verlages und weiterer Gesellschaften tätig. Zunächst hatten die Eltern eine befristete Unterhaltsvereinbarung getroffen, die ab dem Jahr 2019 auslief.

Anschließend sollte sich die Höhe des Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle richten und 160 Prozent der entsprechenden Altersgruppe in Bezug auf den gültigen Mindestunterhalt betragen. In Bezug auf den Kindesunterhalt hatte der Vater sich selbst als „unbegrenzt leistungsfähig“ bezeichnet. Die Kindesmutter war aber dennoch der Ansicht, dass der Vater sein gesamtes Einkommen offenlegen müsse. Daher machte sie dieses Begehren gerichtlich geltend.

Die Entscheidungen des OLG München und des BGH

Zunächst entschieden die Richter des OLG München, dass der Vater sein Einkommen offenlegen müsse. Sie argumentierten weiter, dass das Einkommen nur dann nicht offengelegt werden müsste, wenn die genaue Einkommenshöhe keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt bzw. Unterhaltsfragen habe. Verdient ein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr als 5.500 Euro netto im Monat, dann soll die Unterhaltshöhe individuell bestimmt werden. Die Düsseldorfer Tabelle könne zwar nicht einfach fortgeschrieben werden, dennoch dürfe es nicht irrelevant sein, ob eine Person 6.000 oder 30.000 Euro im Monat verdiene.

Auch der BGH schloss sich dieser Einschätzung an. Nur ausnahmsweise sollen Unterhaltsverpflichtete nicht ihr Einkommen offenlegen müssen. Die Richter des BGH gingen sogar noch weiter als ihre Kollegen vom OLG München. Denn sie sahen sogar eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle als möglich an. Damit kehrten die höchsten Richter von ihrer bisherigen Rechtsprechung ab.

Besonders dann, wenn ein neben dem Tabellenbedarf bestehender Mehrbedarf in Betracht kommt, ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt eine Einkommensoffenlegung denkbar. Diese Offenlegung ist für die Ermittlung der Haftungsquoten der Elternteile nämlich notwendig.