Erwerbstätigkeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld

Geht es um die Frage, ob Kindergeld an ausländische Staatsangehörige gezahlt werden muss oder nicht, sind die Gemüter im Rahmen der politischen Debatte zumeist recht erhitzt. Der vor dem EuGH zu entscheidende Fall drehte sich darum, ob ein rumänischer Staatsangehöriger, der zurzeit in Irland lebte, Kindergeld für seine in Rumänien wohnenden Kinder beziehen durfte.

Der Mann ging in Irland für sechs Jahre einer Erwerbstätigkeit nach und wurde dann arbeitslos. An die Arbeitslosigkeit schloss sich eine längere Phase der Krankheit an. Während dieser Zeit hielt sich der Mann weiterhin in Irland auf. Als der Kläger arbeitssuchend und krank war, bekam er eine Art Grundsicherung. Allerdings wurde dem Mann in dieser Phase kein Kindergeld gezahlt, da das zuständige Amt die Ansicht vertrat, dass es diese Leistungen nur dann bereitzustellen hat, wenn der potentielle Empfänger einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder Sozialversicherungsleistungen bekommt.

EU-Verordnung soll Schlechterstellung von Unionsbürgern verhindern

Die Verordnung VO (EG) 883/2004, welche für eine Verhinderung von Ungleichheit innerhalb der EU in Bezug auf sozialrechtliche Regelungen sorgen soll, hat zum Regelungsinhalt, dass EU-Bürger in jedem Unionsstaat beispielsweise eine Krankenbehandlung bekommen oder ihnen eine Altersrente zusteht.

Geht eine Person einer Erwerbstätigkeit nach, soll gemäß der Verordnung der Staat für die Erbringung von Sozialleistungen zuständig sein, in welchem der Unionsbürger arbeitet. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Erwerbstätigkeit liegt die Zuständigkeit bei dem Staat, in dem der Betroffene lebt. Im Fall des in Irland lebenden Rumänen und der Frage nach seinem Kindergeld Anspruch war demnach irisches Recht einschlägig.

Gleichstellung der leistungsberechtigten Personen, auch bei fehlender Erwerbstätigkeit

Bei der Prüfung des Kindergeld Anspruchs sollen die leistungsberechtigten Personen so gestellt werden, wie ein Staatsangehöriger. Auf sie dürfen keine anderen oder strengeren Anspruchsvoraussetzungen angewendet werden. Eine Begrenzung der Kindergeld Höhe auf die Lebenserhaltungskosten, wie es beispielsweise in Österreich angedacht wurde, ist nicht zulässig.

Auch dann, wenn die Kinder des Leistungsberechtigten im EU-Ausland leben, dürfen keine abweichenden Regelungen vom zuständigen Staat getroffen werden. Das gilt auch für Leistungsempfänger, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Denn an eine Erwerbstätigkeit knüpft der Anspruch auf Kindergeld im koordinierten, europäischen Sozialrecht nicht an. Dies ist dem gesetzgeberischen Willen und den zugehörigen Verordnungen zu entnehmen.