Vater muss nicht für das Studium seiner 26-jährigen Tochter aufkommen – Worum ging es in dem Fall?

Vor Gericht gegenüber standen sich ein Vater und das Bundesland Hessen. Der klagende Vater wehrte sich dagegen, dass das Land Hessen bereits getätigte BAföG-Vorausleistungen in Höhe von 3.452,16 Euro für seine beinahe 26 Jahre alte Tochter von ihm zurückforderte. Die Tochter hatte sich mit knapp 26 Jahren noch einmal dazu entschlossen, ein Medizin Studium zu beginnen. Zur Begründung führte das Land an, dass die Forderung auf Ausbildungsunterhalt durch die Vorauszahlung nun auf das Land übergegangen sei. Sowohl vor dem Amtsgericht Büdingen, als auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte das Land Hessen allerdings keinen Erfolg, so dass der BGH sich des Falles annahm.

Vater konnte nicht mehr mit einem Studium der Tochter rechnen

Grundlage der Forderung des Landes Hessen auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt von Seiten des Vaters ist der § 1610 Abs. 2 BGB. In diesem Paragrafen werden die Voraussetzungen für den Ausbildungsunterhalt geregelt. Doch das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde vom klagenden Vater bestritten.

Denn der Vater konnte nicht mehr damit rechnen, dass seine Tochter noch einmal ein Studium beginne und daher für ihn eine Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt entstehe. Die Tochter und der Vater hatten sich nicht mehr gesehen, seit die Tochter 16 Jahre alt war und der Vater hatte keine Ahnung davon, dass sie nach ihrer Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin mit fast 26 Jahren noch einmal ein Studium beginnen wollte. Mehr noch, hatte der Vater nach dem bestandenen Abitur der Tochter per Brief mitgeteilt, dass die Tochter sich bei ihm melden solle, falls der Vater weiterhin Unterhalt für sie zahlen solle. Doch die Tochter reagierte nicht auf diesen Brief und so ging der Vater davon aus, keinen weiteren Ausbildungsunterhalt leisten zu müssen.

Das Urteil des BGH

Die Karlsruher Richter gaben dem Vater Recht. Zwar umfasst der Kindesunterhalt grundsätzlich auch den Ausbildungsunterhalt und dieser ist im Falle der 26-jährigen Medizinstudentin auch nicht deswegen nicht zu leisten, weil die Tochter bereits eine vorgelagerte Ausbildung abgeschlossen hatte. Denn Ausbildung und Studium der Tochter stehen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang.

Doch da der Vater nichts von den Plänen seiner Tochter ahnen konnte und nicht wusste, in welcher Höhe die Zahlung von Ausbildungsunterhalt auf ihn zukomme, sei der Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt nicht entstanden. Genau diese Nicht-Absehbarkeit der Kosten gaben den Ausschlag dafür, dass der Vater nicht zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet werden konnte und diesen Ausbildungsunterhalt folglich auch nicht dem Land Hessen zurückerstatten musste.