Worum ging es in dem Fall?

Anfang des Jahres 2016 heiratete eine deutsche Staatsangehörige standesamtlich einen türkischen Staatsangehörigen in München. Zwei Monate nach ihrer standesamtlichen Eheschließung heiratete das Paar erneut, diesmal nach religiösem sunnitischem Ritus. Bei der rituellen Trauungszeremonie wurde eine Brautgabe in Höhe von 4.000 Euro vereinbart. Beide Eheleute unterzeichneten zu diesem Zweck einen Trauschein, um ihre Einigung zu bekräftigen. Die Ehe des Paares hielt allerdings nur kurz. Die Scheidung erfolgte bereits im Herbst 2017.

Nach der Scheidung verlangte die Frau von ihrem geschiedenen Mann die Auszahlung der versprochenen Brautgabe. Sie begründete ihre Forderung nach der Auszahlung der Brautgabe bzw. Mahr damit, dass diese zwingende Voraussetzung dafür sei, dass eine wirksame religiöse Eheschließung überhaupt stattgefunden hat. So sei es nach den religiösen Vorstellungen ihres Kulturkreises vorgesehen. Üblich sei es außerdem, dass die Brautgabe gestundet und erst im Falle einer Scheidung auszuzahlen sei.

Doch der Ehemann weigerte sich, die Auszahlung der Mahr zu leisten, da eine diesbezügliche Vereinbarung weder durch einen ordnungsgemäß bestellten Geistlichen während der Ehezeremonie wirksam vereinbart wurde noch notariell beglaubigt wurde. Ferner war der Mann der Ansicht, dass eine etwaig vereinbarte Auszahlung der Brautgabe bereits durch die Geld- und Goldgeschenke bei der Hochzeit abgegolten sei. Zudem hätte er der Vereinbarung der Auszahlung einer Brautgabe nur deshalb zugestimmt, weil seine damalige Frau Wert auf eine traditionelle Hochzeit gelegt hätte.

Wie entschied das Gericht?

Die Richterin am Amtsgericht München gab den Einwendungen des Mannes bezüglich der Auszahlung der Mahr zum Teil recht. Das Paar habe zum Zeitpunkt der Trauung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit gehabt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bestritten. Deshalb unterfielen die Regelungen das Versprechen der Brautgabe betreffend, deutschen Regelungen. Zwar könnten die deutschen Vorschriften zum Thema Schenkung nicht direkt angewendet werden, dennoch könnten sie analog greifen, da in Deutschland keine speziellen Vorschriften eine Brautgabe betreffend, existieren.

Da die Brautgabe in der Türkei zudem tatsächlich als Schenkung behandelt werde, liege eine Anwendung dieser deutschen Vorschriften nahe. Da ein Schenkungsversprechen in Deutschland dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung unterfällt, gelte dies auch für das Versprechen einer Brautgabe. Die geschiedene Ehefrau könne daher die Auszahlung der Mahr nach der Scheidung nicht einfordern. Die Auszahlung der Brautgabe sei an das deutsche Formerfordernis der notariellen Beurkundung gebunden. Dieses sei jedoch nicht erfolgt.