Was ist eine Inobhutnahme und wie läuft sie ab?

Jugendämter, manchmal mit Hilfe der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden, ordnen dann eine Inobhutnahme an, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist und eine Notsituation kurzfristig abgewendet werden muss.

Manchmal nimmt die langfristige Lösung einer häuslichen Problemsituation einige Zeit in Anspruch und es müssen kurzfristig Unterbringungsmöglichkeiten aufgetan werden. In diesen Fällen kann das betreffende Kind für kurze Zeit in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie leben.

Wie läuft eine Inobhutnahme ab?

Erhält das Jugendamt entweder von außenstehenden Personen, dem Kind selber oder durch eigene Untersuchungen Kenntnis von einer akuten Gefährdung eines Kindes, dann muss die Behörde schnell eine Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen treffen.

Bei der Entscheidungsfindung müssen sie sowohl etwaige Risiken abschätzen, sollte das Kind in der Familie verbleiben, sowie nach Beweisen für eine tatsächliche Kindswohlgefährdung suchen.

Kann eine objektive Gefährdung festgestellt werden, ist das Jugendamt dann zum Eingreifen berechtigt, wenn schnelles Handeln geboten und ein Familienrecht nicht mehr rechtzeitig kontaktiert werden kann. Auch die Eltern und die betreffenden Kinder müssen vor der Inobhutnahme angehört werden.

Wie kann man gegen eine Inobhutnahme vorgehen?

Juristisch gesehen stellt die Inobhutnahme einen Verwaltungsakt dar, auf den man mit einem Widerspruch reagieren kann. Zumeist wird man mit diesem Widerspruch nicht viel erreichen und sollte sich für weitere juristische Schritte an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sich für Sie mit der betreffenden Behörde auseinander setzen.

Inobhutnahme kann vom Kind selbst ausgehen

Der § 42 II SGB VIII sieht vor, dass die Bitte um Inobhutnahme auch von den Kindern und Jugendlichen selbst ausgehen kann. Wendet sich ein Kind hilfesuchend an das Jugendamt, ist die Feststellung, ob eine objektive Gefährdungssituation vorliegt, nicht primär entscheidungserheblich. Vielmehr ist der subjektive Wille des betreffenden Kindes ausschlaggebend.

Trotz alledem wird das Jugendamt versuchen, ein lösungsorientiertes Gespräch mit Eltern und Kind zu führen und sich die Sichtweisen aller Beteiligten anzuhören. Führt auch dieses Gespräch zu keiner Problemlösung, kann eine Inobhutnahme eingeleitet werden.