Haustiere werden grundsätzlich wie Haushaltsgegenstände behandelt

Im vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelten Fall ging es um ein Paar, das sich noch vor ihrer Hochzeit einen Hund anschaffte. Der Kaufvertrag für den aus dem Tierheim stammenden Hund enthielt lediglich die Unterschrift des späteren Ehemannes. Kurz darauf heiratete das Paar und die Frau kümmerte sich während der Ehe, nach eigenen Angaben, hingebungsvoll um das Tier. Vier Jahre später folgte der Gang zum Scheidungsanwalt und das Haustier wurde zum Streitpunkt zwischen den Eheleuten.

Da in rechtlicher Hinsicht Tiere wie Haushaltsgegenstände behandelt werden, lebte der Hund nach der Scheidung beim Mann. Denn er allein war durch seine Unterschrift auf dem Dokument des Tierheims zum Eigentümer des Tieres geworden. Wäre das Paar zum Zeitpunkt des Erwerbs des Hundes bereits verheiratet gewesen, wäre die Eigentumslage wohl anders beurteilt worden.

Ehefrau will Umgangsrecht geltend machen

Nachdem die Ehefrau nach der Scheidung mit einem Anspruch auf Herausgabe des Hundes scheiterte und ein erstinstanzlich vereinbarter Umgang mit dem Hund nicht funktionierte, forderte sie erneut gerichtlich den Umgang bzw. die Herausgabe des Tieres.

Das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte jedoch, dass ein Umgangsrecht der Frau mit dem Hund bestehe. Denn der Hund könne der Frau nur dann überlassen werden, wenn das Tier von beiden Eheleuten gemeinsam angeschafft worden wäre. Da der Hund aber nur das Eigentum des Ehemannes geworden sei, läge ein Anspruch auf Umgang nicht vor.

Auch Tierwohl spricht gegen eine Herausgabe des Hundes

Des Weiteren führte das Oberlandesgericht Stuttgart aus, dass selbst eine nachgewiesene Miteigentümerschaft der Ehefrau am Hund mittlerweile nicht mehr zu einem Herausgabe Anspruch führen würde. Denn die Scheidung des Paares liege bereits drei Jahre zurück und seit dieser Zeit halte sich der Hund im früheren gemeinsamen Zuhause des Paares auf.

Das Haus hat einen großen Garten und das Tier fühlt sich in seiner Umgebung sehr wohl. Den Hund jetzt aus seiner gewohnten Umgebung heraus zu reißen, widerspreche dem Tierwohl.

Fazit: Ein Haustier bleibt auch nach der Scheidung Eigentum desjenigen, der es primär angeschafft hat. Ein Recht auf Umgang mit dem Haustier, gibt es laut den Richtern des Oberlandesgericht Stuttgart unter den oben genannten Voraussetzungen nicht.