Wann haben Kinder Anspruch auf Halbwaisenrente?

Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben, dann haben leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn der Verstorbene seit mindestens fünf Jahren seine Anwartschaft erfüllt hat.

Darüber hinaus muss zum Zeitpunkt des Todes eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem anspruchsberechtigten Kind und dem verstorbenen Versicherten bestanden haben. Bestand eine solche, können unter Umständen auch dauerhaft im Haushalt lebende Enkel oder Geschwister anspruchsberechtigt sein.

Bis zu welchem Alter können Kinder Halbwaisenrente beziehen?

Waisen- oder Halbwaisenrente bekommen Kinder grundsätzlich bis zu ihrem 18. Geburtstag. In einigen Fällen kann die Rente für Halbwaisen aber auch länger bezogen werden. Dazu müssen die Kinder nachweisen, dass sie sich noch in der Ausbildung befinden.

Ob es sich dabei um eine schulische oder eine berufliche Ausbildung handelt, ist dabei unerheblich. Ebenfalls während der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, sowie des Bundesfreiwilligendienstes kann ein Anspruch auf Halbwaisenrente bestehen.

Über 18- jährige Halbwaisen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, können auch noch anspruchsberechtigt sein. Während zwei Ausbildungsabschnitten hingegen, können die Leistungen aus der Halbwaisenrente für maximal vier weitere Monate bezogen werden.

Wann und wo kann die Halbwaisenrente beantragt werden?

Beantragt werden können die Leistungen aus der Hinterbliebenenrente unmittelbar nachdem der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Tod des Versicherten erhalten hat. Erst später gestellte Anträge können nur bis zu einer Maximaldauer von einem Jahr rückwirkend ausgezahlt werden.

Empfänger des Antrags auf Zahlung von Halbwaisenrente ist der jeweilige Rententräger. Dieser kann die Rentenversicherung, die Unfallkasse des Bundes oder die Berufsgenossenschaft sein.

Wie wird die Höhe der Halbwaisenrente berechnet?

Wie hoch die Zahlungen sind, welche die Kinder aus der Hinterbliebenen erhalten, hängt davon ab, ob die Ansprüche von der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung bedient werden. Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, bekommen Kinder 10 % der zum Zeitpunkt des Todes durch den Verstorbenen erarbeiteten Rentenansprüchen zuzüglich eines Zuschlags. Bei Ansprüchen aus der Unfallversicherung beträgt die Höhe der Rentenansprüche 20 % des Jahreseinkommens des verstorbenen Elternteils.

Verschiedene Sozialleistungen, wie beispielsweise BAFöG oder Arbeitslosengeld II, werden auf die Halbwaisenrente angerechnet, da sie rechtlich als vollwertiges Einkommen eingestuft wird.