Worum ging es in dem Fall?

Die bislang gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines 13-jährigen Kindes streiten vor Gericht um das Sorgerecht. Die Mutter möchte das alleinige Sorgerecht für das Kind erhalten, da der Vater und das Kind seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr miteinander hatten. Seit rund zwei Jahren sprechen das Kind und der Vater gar nicht mehr miteinander.

Auch die Kommunikation zwischen den Elternteilen war in diesem Zeitraum stark eingeschränkt und fand ausschließlich per Whatsapp-Nachrichten statt. Zwar kommt der Vater für den Kindesunterhalt auf, die wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf das bei der Mutter lebende Kind hat diese jedoch alleine getroffen. Daher beantragte die Mutter die Übertragung des alleinigen Sorgerechts.

Gemeinsames Sorgerecht mache in ihren Augen keinen Sinn mehr, da der Vater scheinbar nicht an seinem Kind interessiert sei und auch das Kind kein Interesse daran hat, dass ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern weiter Bestand hat. Der Vater jedoch, möchte weiterhin gemeinsames Sorgerecht haben und erkennt an, dass er sich in der Vergangenheit nicht intensiv genug mit seinem Kind beschäftigt habe.

Die Entscheidung des AG Frankenthal – Gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen des Kindes

Das Amtsgericht Frankenthal wies den Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beendigung in Bezug auf gemeinsames Sorgerecht nur dann sinnvoll erscheint, wenn es dem Kindeswohl dient.

Ein zeitweiliges mangelndes Engagement eines Elternteils muss aber nicht automatisch zur Übertragung der elterlichen Sorge führen, wenn zumindest ein grundsätzliches Interesse beider Eltern an der Erziehung des Kindes besteht und die Eltern im Hinblick auf das Wohlergehen und die Erziehung des Kindes grundsätzlich zusammenarbeiten können.

Diese Voraussetzungen sah das Amtsgericht Frankenthal im vorliegenden Fall als gegeben an. Ein grundsätzliches Einvernehmen der Eltern sei zu erkennen und der Vater bekunde auch sein Interesse daran, wieder stärker am Leben seines Kindes teilzunehmen. Auch der Wille des Kindes, dass die Mutter die alleinige elterliche Sorge erhalten soll, ändert an dieser Einschätzung nichts.

Der Wille des Kindes, die gemeinsame Sorge beider Elternteile aufzugeben, resultiert aus der verständlichen Frustration der vergangenen beiden Jahre. Doch auch gegen den Willen des Kindes erscheint es aus entwicklungspsychologischer Sicht sinnvoll, das gemeinsame Sorgerecht beizubehalten.

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