Welche Voraussetzung hat eine Eheschließung zwischen einem Deutschen und einem Nicht-EU-Bürger?

Damit ein deutscher Staatsangehöriger und ein Nicht-EU-Bürger heiraten können, müssen beide Heiratswilligen ehefähig sein. Zur Ehefähigkeit zählt, dass beide Personen ehemündig sind und das 18. Lebensjahr erreicht haben. Personen, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, dürfen nur dann heiraten, wenn das Familiengericht eine Ausnahme zur Voraussetzung der Volljährigkeit erteilt. Zudem dürfen keine Ehehinderungsgründe vorliegen. Solch ein Hinderungsgrund wäre zum Beispiel, dass der Nicht-EU-Bürger schon verheiratet ist. In Deutschland werden die Voraussetzungen für eine Eheschließung vom Standesamt überprüft.

Der Heiratswillige, der aus einem Nicht-EU-Land stammt, muss dem Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis einreichen. Dieses kann er beim Konsulat oder einer anderen zuständigen Heimatbehörde ausstellen lassen. Die Gültigkeit dieses Zeugnisses beträgt sechs Monate. Von der Verpflichtung, ein solches Ehefähigkeitszeugnis vorweisen zu müssen, kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden.

Welche Auswirkungen hat die Hochzeit eines Deutschen und eines Nicht-EU-Bürgers auf das Aufenthaltsrecht?

Die Eheschließung zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einem Nicht-EU-Bürger hat entgegen der weit verbreiteten Ansicht nicht automatisch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge. Allerdings bringt die Hochzeit dennoch einige aufenthaltsrechtliche Vorteile für den Nicht-EU-Bürger mit sich.

Die Eheschließung zwischen einem Deutschen und einem Bürger aus einem Nicht-EU-Land führt zunächst zu einem dreijährigen Aufenthaltsrecht. Nach Ablauf der drei Jahre bekommt der ausländische Ehegatte ein zeitlich unbefristetes Niederlassungsrecht, sofern dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind beispielsweise schwere Straftaten, eine Scheidung oder eine frühere Ausweisung. Nachdem das verheiratete Paar bzw. der Nicht-EU-Bürger sich drei Jahre in Deutschland aufgehalten hat oder es zwei Jahre verheiratet war, kann der Nicht-EU-Bürger einen Einbürgerungsantrag stellen.

Rechtliche Hilfe bei Eheschließung mit einem Nicht-EU-Bürger in Anspruch nehmen

Die Eheschließung zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einem Bürger aus dem Nicht-EU-Ausland hat einige rechtliche Hürden. Für rechtliche Laien kann es manchmal schwierig sein, alle Anforderungen solch einer bürokratischen Herausforderung zu meistern.

Um nicht ewig auf den schönsten Tag des Lebens warten zu müssen oder mit der Beantragung der Eheschließung vollständig zu scheitern, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Ihr Vorhaben integrieren. So kann die Vorbereitung der Eheschließung reibungsloser abgewickelt werden und Sie sind umfassend über die aufenthaltsrechtlichen Folgen dieser Hochzeit informiert.