Der Sachverhalt: Kind und Hunde im Haushalt

Im Dezember 2019 trennten sich die Eltern eines im Februar desselben Jahres geborenen Kindes. Der Vater des Kindes wünscht sich ein regelmäßiges Umgangsrecht mit seinem Kind, welches auch Übernachtungen an den Wochenenden beinhaltet.

Der Vater lebt mit seiner Lebensgefährtin und insgesamt sieben großen Hunden zusammen. Die Mutter des noch sehr jungen Kindes verweigerte ihrem Ex-Partner allerdings so lange den Umgang, bis dieser sicherstellen könnte, dass das gemeinsame Kind nicht mit mehr als zwei Hunden auf einmal in Kontakt komme. Gewährleisten solle der Kindesvater diese Vorgabe dadurch, dass fünf Hunde während der Zeit der Besuche im Zwinger gehalten werden.

Das zuständige Familiengericht ordnete an, dass die Mutter dem Vater den regelmäßigen Umgang mit dem Kind ermöglichen und dass der Vater zu diesem Zweck die Hunde für den Zeitraum des Besuchs aus dem Haushalt entfernen müsse. Gegen diese Entscheidung und die damit verbundene Auflage legte der Vater Beschwerde ein.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Der Beschwerde des Vaters gaben die Richter des OLG Frankfurt am Main teilweise statt. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sei in diesem Fall im Familienrecht nicht ersichtlich. Der Vater und seine Lebensgefährtin besitzen zwar eine vergleichsweise große Anzahl an Hunden, bei den Rassen Labrador und Husky handele es sich jedoch um grundsätzlich nicht als gefährlich eingestufte Hunderassen.

Zudem sind der Vater und seine Lebensgefährtin im Hundesport aktiv und kennen sich daher gut mit der Erziehung der Tiere aus. Das Gericht sah also grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Vater seiner Aufsichtspflicht nicht nachkäme, wenn der Hund bzw. die Hunde während des Umgangs mit im Haushalt lebten.

Allerdings mahnt das Gericht den Vater auch dazu an, seine Aufsichtspflicht bei Besuchen des Kindes besonders gewissenhaft auszuüben, vor allen Dingen, wenn die Tiere aufgeregt oder erregt erscheinen. Die Aufsichtspflicht beinhaltet es auch, dass der Vater, Hund und Kind gemeinsam nicht unbeaufsichtigt lässt. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater durch den Hund bzw. die Hunde grundsätzlich seiner Aufsichtspflicht nicht mehr nachkommen kann, liegen jedoch nicht vor.