Was geschieht mit einem Auto nach einer Scheidung?

Bei der Frage danach, was mit einem während der Ehe gemeinsam genutzten Auto nach der Trennung geschehen sollte, muss laut Familienrecht unter anderem auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs abgestellt werden. Hat einer der Ehepartner den PKW bereits mit in die Ehe gebracht, so verbleibt das Fahrzeug auch während der Beziehung weiterhin in seinem Alleineigentum.

Nach der Trennung kann der Ehepartner das Auto somit wieder alleine nutzen. Allerdings kann der PKW alternativ auch als sogenannter Hausratsgegenstand eingeordnet werden. Wird das Fahrzeug hauptsächlich für familiäre Zwecke verwendet und dient nicht nur beruflichen Fahrten, spricht dies für eine Einordnung des PKW als Hausratsgegenstands.

Was passiert, wenn das Fahrzeug als Hausratsgegenstand eingeordnet wird?

Findet eine Einordnung des Autos als Haushaltsgegenstand statt, dann greift die Vermutung, dass das Fahrzeug während der Ehe für den gemeinsamen Hausstand angeschafft wurde. Möchte einer der Ehegatten diese Vermutung widerlegen, so muss er sein Alleineigentum an dem Auto nachweisen. Allein die Eintragung im Kfz-Brief ist nach allgemeiner Meinung hierfür aber nicht ausreichend. Weitere Indizien für die Annahme, dass ein Fahrzeug im Alleineigentum eines der Ehegatten steht, sind, ob einer der Ex-Partner den Kaufpreis alleine aufgebracht oder das Auto alleine ausgesucht hat.

Ergibt die Betrachtung, dass der betreffende PKW kein Haushaltsgegenstand war, dann kann der Alleineigentümer nach der Scheidung die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Liegt gemeinsames Eigentum vor, müssen die Ehegatten sich nach der Trennung über den Verbleib des PKW einigen. Der Partner, der das Auto nicht erhält, kann einen angemessenen finanziellen Ausgleich verlangen.

Der Schadenfreiheitsrabatt nach der Scheidung

Eine weitere Frage im Zusammenhang mit dem Verbleib eines Autos nach einer Trennung oder Scheidung ist die, was mit einem Schadenfreiheitsrabatt geschieht. Denn um von günstigeren Versicherungsbedingungen zu profitieren, werden PKW während einer bestehenden Ehe nicht selten über den anderen Ehegatten versichert. Vonseiten der Versicherung ist es leider nicht möglich, dass beide Ehepartner nach der Scheidung den Schadenfreiheitsrabatt für das Auto weiterverwenden können.

In der Regel erhält der Autohalter nach der Scheidung den Schadenfreiheitsrabatt, auch wenn das Fahrzeug während der Ehe eigentlich vom anderen Ehepartner gefahren wurde. Eine Übertragung des Rabatts auf den anderen Partner bzw. dessen Auto ist zumeist nicht möglich.

Es gibt allerdings eine Ausnahme: Falls nicht der Autohalter, sondern ausschließlich der andere Partner das Auto alleine gefahren ist und nur durch sein unfallfreies Fahren die Schadenfreiheitsklasse erreicht wurde, kann ihm der Schadenfreiheitsrabatt nach einer Scheidung zugesprochen werden.